Billiges Solarium - Die Solarienverordnung

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Billiges Solarium, gepflegt und hygienisch

Hier finden Sie einen Auszug der Solarienverordnung in Österreich!

Fundstelle
BGBl.Nr. 147/1995
  § 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Solarien Einrichtungen für künstliche Sonnenbäder unter
     Verwendung von UV-Bestrahlungsgeräten (Z 2);
  2. UV-Bestrahlungsgeräte Hautbestrahlungsgeräte mit
     Ultraviolettstrahlen für nicht-medizinische Zwecke.

 

 
  § 2. Die Verwendung von Solarien, die den in der Anlage angeführten
Anforderungen entsprechen und für deren Verwendung die in der Anlage
getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründet für sich allein
nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage.

 

Anlage 1:
1.       Technische Anforderungen
1.1      Die UV-Bestrahlungsgeräte dürfen nicht zur Selbstbedienung
         durch die Benützer eingerichtet sein.
1.2      Die UV-Bestrahlungsgeräte müssen nach der im Anhang III zur
         Verordnung BGBl. Nr. 44/1994 angeführten Norm EN 60335-2-27
         bewertet sein; es dürfen nur UV-Bestrahlungsgeräte verwendet
         werden, die dem Typ Nr. 3 dieser Norm entsprechen. Beim
         Betrieb des UV-Bestrahlungsgerätes muß auch gut wahrnehmbare
         Strahlung im sichtbaren Bereich (400 - 780 nm) abgegeben
         werden.
1.3      Als Nachweis der elektrotechnischen Sicherheit muß das
         UV-Bestrahlungsgerät ein ÖVE-Prüfzeichen oder ein anderes,
         gleichwertiges, in Österreich anerkanntes ausländisches
         Sicherheitszeichen aufweisen.
1.4      Das UV-Bestrahlungsgerät muß nachweislich (durch ein
         Gutachten einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes,
         einer staatlich autorisierten Anstalt, eines Ziviltechnikers
         oder eines Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer
         Befugnisse, oder einer akkreditierten Stelle im Rahmen des
         gemäß § 11 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,
         bestimmten fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung) der in
         Z 1.2 angeführten Norm entsprechen.
1.5      Bei jedem UV-Bestrahlungsgerät muß in der Gebrauchsanweisung
         eine Kopie des dem Gutachten (Z 1.4) zugrunde gelegten
         Meßprotokolls vorhanden sein. Das Meßprotokoll hat folgende
         Angaben zu enthalten:
1.5.1    Angabe des UV-Typs gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm; bei
         Geräten mit einer auswechselbaren
         Ultraviolett-Strahlungsquelle muß das Typenzeichen der
         Strahlungsquelle (Lampe) angegeben sein;
1.5.2    eine Tabelle über die spektrale Bestrahlungsstärke E (als
         unbewertete strahlungsphysikalische Größe) im kürzesten der
         empfohlenen Bestrahlungsabstände, gemessen im
         Wellenlängebereich von 250 bis 400 nm mit einer
         Halbwertsbreite von <- 2,5 nm, wobei die Schrittweite der
         Messung gleich der Halbwertsbreite ist; für die Messung gilt
         die in Z 1.2 angeführte Norm;
1.5.3    Angaben über weitere strahlungsoptische Bauteile des
         Gerätes; der Reflektor und eventuell verwendete Filter
         müssen eindeutig angegeben sein, da sie optisch wirksame
         Teile des Gerätes sind;
1.5.4    Angabe der Nutzfläche nach Anhang 1;
1.5.5    den kürzesten empfohlenen Bestrahlungsabstand (in
         Hauptstrahlungsrichtung) zwischen der zu bestrahlenden
         Person oder dem zu bestrahlenden Körperteil und dem
         UV-Bestrahlungsgerät;
1.5.6    die erythemwirksame Bestrahlungsstärke beim kürzesten der
         empfohlenen Bestrahlungsabstände (bewertet nach der in Z 1.2
         angeführten Norm);
1.5.7    die Bestrahlungsdauer für eine wirksame Bestrahlung
         (bewertet nach der in Z 1.2 angeführten Norm) von 100 J/m2
         beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände;
1.5.8    die Schwellenbestrahlungsdauer beim kürzesten der
         empfohlenen Bestrahlungsabstände für 1 MED (minimale
         Erythem-Dosis) (250 J/m2, bewertet nach der in Z 1.2
         angeführten Norm) sowie Schwellenbestrahlungsdauer für
         350 J/m2, mit gleicher Bewertung;
1.5.9    die Leuchtdichte gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm;
1.5.10   die prozentuelle Durchlässigkeit der mitgelieferten
         Schutzbrillen gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm;
1.5.11   die maximal einstellbare Bestrahlungsdauer sowie Angaben
         über das infolge der Ablesegenauigkeit der Skala
         geringstmögliche Einstellintervall.
1.6      UV-Bestrahlungsgeräte müssen so ausgeführt sein, daß
1.6.1    der vom Gerätehersteller empfohlene kürzeste
         Bestrahlungsabstand nicht unterschritten werden kann;
1.6.2    sie nur dann in Betrieb genommen werden können, wenn ihnen
         die erforderlichen optischen Filter nicht entnommen wurden;
1.6.3    durch Austausch eines Strahlers die wesentlichen
         Eigenschaften des Gerätes nicht verändert werden können.
1.7      Die Bedienungseinrichtungen der UV-Bestrahlungsgeräte müssen
         so angebracht sein, daß sie vom Kunden während des
         Bestrahlungsvorganges nicht bedient werden können. Das Gerät
         muß jedoch durch den Benützer jederzeit abschaltbar sein.
2.       Anforderungen an die Ausstattung
2.1      Im Aufstellungsraum eines UV-Bestrahlungsgerätes müssen
         Fußboden und Wände bis zu einer Höhe von mindestens 1,60 m
         leicht abwaschbar sein. Fußboden, Wände und Decken dürfen
         nicht spiegelnd oder stark reflektierend sein.
2.2      Die Kennzeichnung: ,,UV-Typ Nummer 3'' muß am
         UV-Bestrahlungsgerät deutlich sichtbar angebracht sein.
         UV-Bestrahlungsgeräte mit einer auswechselbaren
         Ultraviolett-Strahlungsquelle müssen mit dem Typenzeichen
         der Strahlungsquelle versehen sein.
2.3      UV-Bestrahlungsgeräte müssen eine deutlich sichtbare und
         leicht lesbare Aufschrift mit folgendem Inhalt tragen:
         ,,ACHTUNG: Ultraviolett-Strahlung kann Augen- und
         Hautschäden hervorrufen und das Hautkrebsrisiko erhöhen!
         Bestrahlungszeit keinesfalls überschreiten! Lesen Sie die
         Gebrauchsanweisung aufmerksam und ersuchen Sie bei
         Unklarheiten das Bedienungspersonal um weitere
         Informationen. Tragen Sie eine Schutzbrille. Bestimmte
         Medikamente und Kosmetika können die Empfindlichkeit gegen
         UV-Strahlung erhöhen.''
         Zusätzlich müssen Bestrahlungsgeräte mit einer Leuchtdichte
         über 100 000 cd/m2, gemessen nach der in Z 1.2 angeführten
         Norm, mit einer Aufschrift mit folgendem Inhalt versehen
         sein:
         ,,ACHTUNG: Große Helligkeit. Nicht in die Strahlungsquelle
         blicken!''
         Bei UV-Bestrahlungsgeräten, die in einem eigenen Raum
         aufgestellt sind, dürfen diese Gefahrenhinweise statt am
         UV-Bestrahlungsgerät an der Wand in der Nähe des Gerätes
         deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
2.4      Eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung für das
         UV-Bestrahlungsgerät muß im Aufstellungsraum an deutlich
         sichtbarer Stelle aufliegen.
         Die Gebrauchsanweisung muß folgende Angaben für den
         sicheren und sachgerechten Gebrauch des Gerätes enthalten:
2.4.1    die Bezeichnung der auswechselbaren UV-Strahlungsquellen
         (Z 2.2) und der die UV-Strahlung beeinflussende Bauteile
         (Z 1.5.3);
2.4.2    Angaben betreffend die empfohlenen Wartungsintervalle
         und Wartungsmaßnahmen sowie den Hinweis, daß das Gerät nicht
         verwendet werden darf, wenn der Zeitschalter fehlerhaft oder
         der Filter zerbrochen ist;
2.4.3    Hinweise zur Erstellung eines Bestrahlungsprogramms unter
         Berücksichtigung der Bestrahlungsdauer, der
         Bestrahlungsabstände, der Zeitintervalle zwischen den
         Bestrahlungen sowie der individuellen Hautempfindlichkeit;
2.4.4    den Hinweis, daß die empfohlene Bestrahlungsdauer für die
         erste Bestrahlung ungebräunter Haut entweder einer nach der
         Ultraviolett-Wirkungskurve gemäß der in Z 1.2 angeführten
         Norm gewichteten Dosis von nicht mehr als 100 J/m2
         entsprechen oder auf dem Ergebnis einer Probebestrahlung
         einer begrenzten Hautoberfläche beruhen muß, sowie den
         Hinweis, daß eine weitere Benützung des Solariums nicht
         ratsam ist, wenn nach der ersten Bestrahlung eine
         unerwünschte Reaktion auftritt;
2.4.5    den Hinweis, daß regelmäßige Bestrahlungen nicht öfter als
         zweimal wöchentlich mit höchstens 30 Sitzungen jährlich oder
         mit 30 minimalen Erythemdosen (MED) jährlich erfolgen
         sollten, wobei jeweils die kleinere erythemal wirksame
         Bestrahlung ausschlaggebend ist;
2.4.6    bei UV-Bestrahlungsgeräten mit einer
         Infrarot-Strahlungsquelle Angaben über Schutzmaßnahmen für
         die Augen gegen Infrarot-Strahlung und über
         Vorsichtsmaßnahmen gegen überhöhte Bestrahlung;
2.4.7    Hinweise auf folgende Gefahren für die Gesundheit:
2.4.7.1  Von UV-Bestrahlungsgeräten ausgehende UV-Strahlung kann
         Haut- und Augenschäden verursachen; diese biologischen
         Wirkungen hängen sowohl von Art und Menge der Strahlung
         als auch von der Hautempfindlichkeit des Benützers ab; eine
         allfällige zusätzliche UV-Bestrahlung durch die Sonne ist
         entsprechend zu berücksichtigen;
2.4.7.2  überhöhte Bestrahlung kann Sonnenbrand verursachen. Zu
         häufige UV-Bestrahlung durch UV-Bestrahlungsgeräte kann zu
         frühzeitiger Alterung der Haut führen und auch das
         Hautkrebsrisiko erhöhen;
2.4.7.3  das ungeschützte Auge kann sich infolge von UV-Bestrahlung
         an der Oberfläche entzünden. In bestimmten Fällen,
         insbesondere nach Linsenoperationen, kann überhöhte
         Bestrahlung die Netzhaut schädigen. Nach vielen wiederholten
         Bestrahlungen kann sich grauer Star bilden;
2.4.7.4  in Fällen besonderer Empfindlichkeit des Benützers gegen
         UV-Strahlung und bei Verwendung bestimmter Medikamente oder
         Kosmetika ist besondere Vorsicht notwendig. Wenn sich
         hartnäckige Schwellungen, wunde Stellen, pigmentierte
         Leberflecken oder sonstige unerwünschte Reaktionen auf der
         Haut bilden, ist ein Arzt aufzusuchen.
2.5      Zu jedem UV-Bestrahlungsgerät gehören zwei der in Z 1.2
         angeführten Norm entsprechende Schutzbrillen. Sie müssen im
         Aufstellungsraum stets vorhanden sein.
2.6      Im Aufstellungsraum müssen die folgenden Hinweise deutlich
         lesbar an für den Benützer gut sichtbarer Stelle angebracht
         sein:
2.6.1    die Hinweise gemäß Z 2.4.7;
2.6.2    ,,Für dieses Gerät gilt folgende empfohlene
         Anfangsbestrahlungsdauer (100 J/m2):
         Überschreiten Sie diese bei der ersten Bestrahlung
         keinesfalls.''
2.7      Der Aufstellungsraum des UV-Bestrahlungsgerätes muß direkt
         ins Freie zu lüften oder mit einer mechanischen Be- und
         Entlüftungsanlage ausgestattet sein.
2.8      Für die Benützer müssen wenigstens eine Duschgelegenheit und
         wenigstens ein WC vorhanden sein.
3.       Schutzmaßnahmen
3.1      Personen, die erstmals ein UV-Bestrahlungsgerät benützen
         wollen, müssen vor der ersten Bestrahlung ein
         Informationsblatt gemäß Anhang 2 erhalten haben.
3.2      Die Liegefläche eines Ganzkörperbestrahlungsgerätes
         (UV-Bestrahlungsliege) muß nach jeder Benützung entweder mit
         einer Schutzfolie neu bespannt oder mit einem geeigneten
         Desinfektionsmittel (Sauerstoff- oder Chlorabspalter) in vom
         Hersteller des Desinfektionsmittels empfohlener
         Konzentration und Einwirkungsdauer gereinigt werden.
3.3      Die Schutzbrillen müssen nach jedem Gebrauch desinfizierend
         so gereinigt werden, daß keine Gefahr einer Übertragung
         infektiöser Erkrankungen besteht.
3.4      Der Aufstellungsraum von UV-Bestrahlungsgeräten muß
         mindestens einmal täglich desinfizierend gereinigt werden.
3.5      Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen nur von einem
         Fachunternehmen durchgeführt werden. Davon ausgenommen ist
         der Ersatz von unbrauchbar gewordenen UV-Strahlungsquellen
         durch solche gleichen Typs.
3.6      Vom Betreiber des UV-Bestrahlungsgerätes muß ein Prüfbuch
         geführt werden. Dieses Prüfbuch muß nach jeder Wartung vom
         Betreiber und von einem dem Prüferkreis des § 82b Abs. 2
         GewO 1994 angehörenden Prüfer unterschrieben werden und hat
         folgende Angaben zu enthalten:
         ,,Hersteller:                       Importeur:
         Baujahr:                Nr.:
         UV-Typ Nr. 3
         Kürzester empfohlener Bestrahlungsabstand:
         Wirksame Bestrahlungsstärke beim kürzesten der empfohlenen
         Bestrahlungsabstände:
         Anfangsbestrahlungsdauer für eine erythemwirksame
         Bestrahlung von 100 Joule/m2 beim kürzesten der empfohlenen
         Bestrahlungsabstände:
         Schwellenbestrahlungsdauer beim kürzesten der empfohlenen
         Bestrahlungsabstände
         für 250 Joule/m2:
         für 350 Joule/m2:
         Leuchtdichte nach der Norm EN 60335-2-27:
         Prozentuelle Durchlässigkeit der Schutzbrillen:
         Maximale Abschaltzeit der Zeitschaltuhr sowie Angaben über
         die Einstellskala der Zeitschaltuhr:
         Wartungsintervalle:
         Vorgedruckte Wartungsprotokolle mit folgenden Angaben:
         Das UV-Bestrahlungsgerät .......... wurde am ..........
         gewartet und  überprüft. Dabei wurden .......... Mängel
         festgestellt:
         Frist zur Behebung der Mängel:
         Die Mängel wurden sofort behoben.
         Das UV-Bestrahlungsgerät ist zur weiteren Verwendung
         .......... geeignet.
         Unterschrift des Betreibers:
         Unterschrift des Prüfers:
         Für den Schutz vor UV-Strahlung zuständig:''
         Das Prüfbuch muß zur Einsichtnahme durch Organe der Behörden
         bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung
         im Betrieb aufbewahrt werden.
3.7      Blockkarten dürfen im Vorverkauf nur dann abgegeben werden,
         wenn eine Verrechnung entsprechend der Bestrahlungsdauer
         (beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände) für
         250 J/m2, bewertet nach der in Z 1.2 angeführten Norm, und
         eine Rückerstattung möglich sind.
3.8      Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß während der
         Betriebszeiten eine Person anwesend ist, die nachweislich
         Kenntnisse über die bei der Anwendung von
         UV-Bestrahlungsgeräten und bei mangelnder Hygiene
         auftretenden Gefahren aufweist.
 

 

Anlage 2:     
                                            Einteilung der Nutzfläche
 
Die Nutzfläche eines UV-Bestrahlungsgerätes ist jene
zusammenhängende Fläche, die als repräsentativ für die bestrahlte
Fläche des Körpers oder Köperteils (Anm.:richtig: Körperteils)
anzusehen ist und die die Bedingung ,,g tief 2 > 0,4'' für die
Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke erfüllt.
  Die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke
bestimmt sich nach folgender Formel:
            g tief 2 = E tief ery, min/E tief ery, max
  Hiebei bedeutet:
g tief 2 die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke
E tief ery, min/E tief ery, max das Verhältnis der kleinsten
erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (E tief ery, min) zur größten
erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (E tief ery, max) auf der
Nutzfläche.
  Für die Einteilung der Geräte nach der Nutzfläche gilt folgende
Tabelle:
 
---------------------------------------------------------------------
   Bestrahlungsgerätebezeichnung     Mindestabmessung eines in der
                                     Nutzfläche liegenden Rechtecks
                                       Länge m         Breite m
---------------------------------------------------------------------
Gesichtsbestrahlungsgerät ............   > 0,3           > 0,3
Teilkörperbestrahlungsgerät ..........   > 0,5           > 0,5
Ganzkörperbestrahlungsgerät zur
  einseitigen Bestrahlung ............   > 1,6           > 0,5
Ganzkörperbestrahlungsgerät zur
  mehrseitigen Bestrahlung ...........   > 1,6           > 0,5
  Sofern ein UV-Bestrahlungsgerät mehreren Gerätearten nach der
Tabelle zugeordnet werden kann, ist die Kennzeichung für jede
Nutzfläche getrennt vorzunehmen.

 

Anlage 3:
       Informationsblatt betreffend die Benützung von Solarien
 
  Unter keinen Umständen sollten Solarien benützen:
  1. Personen mit Hauttyp I oder II (siehe unten), da diese besonders
     empfindlich gegen UV-Strahlung sind.
  2. Personen
     - mit einer großen Zahl von Muttermalen
     - mit Neigung zur Bildung von Sommersprossen
     - die bereits starke Sonnenbrände, besonders in der Kindheit,
       hatten
     - in deren Familiengeschichte bösartiger Hautkrebs (Melanom)
       aufgetreten ist.
  3. Personen, die ein Medikament verwenden, das als photoaktiv
     bekannt ist. Im Zweifelsfall Arzt oder Apotheker fragen.
  4. Personen, die bereits einen ausgedehnten Hautschaden auf Grund
     von UV-Bestrahlung durch die Sonne haben oder bei denen
     bösartige Hautschäden, auch im Vorstadium, aufgetreten sind.
  5. Kinder.
  Bei der Benützung eines Solariums ist zu beachten:
  1. Solarien sollten nicht benützt werden, wenn am gleichen Tag
     Parfums oder Körperlotionen oder -sprays angewendet wurden.
  2. Zunächst ist die Hautempfindlichkeit zu testen: Da die
     Empfindlichkeit individuell sehr verschieden ist, soll die erste
     Sitzung nur die halbe Zeit der vom Gerätehersteller angegebenen
     Bestrahlungszeit betragen. Tritt eine unerwünschte Reaktion auf,
     ist eine weitere Benützung von Solarien nicht ratsam.
  3. Personen mit einer Hautkrankheit sollten den Rat eines Arztes
     einholen, bevor sie ein Solarium benützen.
  4. Bei regelmäßigen Bestrahlungen:
     - nicht öfter als zweimal wöchentlich
     - höchstens 30 Sitzungen jährlich
     - Pausen einlegen
     Zusätzliche UV-Bestrahlungen in Freizeit, Urlaub und Beruf
     sollten berücksichtigt werden!
  5. Beachten Sie den Bestrahlungsplan, die empfohlenen höchsten
     Bestrahlungszeiten und die übrigen Ausführungen der
     Gebrauchsanweisung, die im Aufstellungsraum des
     UV-Bestrahlungsgerätes aufliegt.
  6. Verwenden Sie stets die zum UV-Bestrahlungsgerät gehörenden
     Schutzbrillen.
 
Hauttyp I
    Haut auffallend hell; Sommersprossen; Haare rötlich; bräunt
niemals; höchste Sonnenbrandneigung
Hauttyp II
    Haut etwas dunkler als I; Sommersprossen selten; geringe
Bräunung; hohe Sonnenbrandneigung
Hauttyp III
    Haut hell bis hellbraun; keine Sommersprossen; gute Bräunung;
ziemlich geringe Sonnenbrandneigung
Hauttyp IV
    Haut hellbraun bis oliv; keine Sommersprossen; sehr gute
Bräunung; kaum Sonnenbrandneigung
 
 

Natürlich stellt sich die Frage, ob ein billiges Solarium alle Kriterien erfüllen kann!

Öffnungszeiten Solarium Tanning Spraytanning Airbrush Tanning Solarium Heinestrasse 16 1020 Wien Tel. +431 9250453 Mo-Sa 10-20 So+Feiertag geschlossen
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