Anlage 1:
1. Technische Anforderungen
1.1 Die UV-Bestrahlungsgeräte dürfen nicht zur Selbstbedienung
durch die Benützer eingerichtet sein.
1.2 Die UV-Bestrahlungsgeräte müssen nach der im Anhang III zur
Verordnung BGBl. Nr. 44/1994 angeführten Norm EN 60335-2-27
bewertet sein; es dürfen nur UV-Bestrahlungsgeräte verwendet
werden, die dem Typ Nr. 3 dieser Norm entsprechen. Beim
Betrieb des UV-Bestrahlungsgerätes muß auch gut wahrnehmbare
Strahlung im sichtbaren Bereich (400 - 780 nm) abgegeben
werden.
1.3 Als Nachweis der elektrotechnischen Sicherheit muß das
UV-Bestrahlungsgerät ein ÖVE-Prüfzeichen oder ein anderes,
gleichwertiges, in Österreich anerkanntes ausländisches
Sicherheitszeichen aufweisen.
1.4 Das UV-Bestrahlungsgerät muß nachweislich (durch ein
Gutachten einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes,
einer staatlich autorisierten Anstalt, eines Ziviltechnikers
oder eines Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer
Befugnisse, oder einer akkreditierten Stelle im Rahmen des
gemäß § 11 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,
bestimmten fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung) der in
Z 1.2 angeführten Norm entsprechen.
1.5 Bei jedem UV-Bestrahlungsgerät muß in der Gebrauchsanweisung
eine Kopie des dem Gutachten (Z 1.4) zugrunde gelegten
Meßprotokolls vorhanden sein. Das Meßprotokoll hat folgende
Angaben zu enthalten:
1.5.1 Angabe des UV-Typs gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm; bei
Geräten mit einer auswechselbaren
Ultraviolett-Strahlungsquelle muß das Typenzeichen der
Strahlungsquelle (Lampe) angegeben sein;
1.5.2 eine Tabelle über die spektrale Bestrahlungsstärke E (als
unbewertete strahlungsphysikalische Größe) im kürzesten der
empfohlenen Bestrahlungsabstände, gemessen im
Wellenlängebereich von 250 bis 400 nm mit einer
Halbwertsbreite von <- 2,5 nm, wobei die Schrittweite der
Messung gleich der Halbwertsbreite ist; für die Messung gilt
die in Z 1.2 angeführte Norm;
1.5.3 Angaben über weitere strahlungsoptische Bauteile des
Gerätes; der Reflektor und eventuell verwendete Filter
müssen eindeutig angegeben sein, da sie optisch wirksame
Teile des Gerätes sind;
1.5.4 Angabe der Nutzfläche nach Anhang 1;
1.5.5 den kürzesten empfohlenen Bestrahlungsabstand (in
Hauptstrahlungsrichtung) zwischen der zu bestrahlenden
Person oder dem zu bestrahlenden Körperteil und dem
UV-Bestrahlungsgerät;
1.5.6 die erythemwirksame Bestrahlungsstärke beim kürzesten der
empfohlenen Bestrahlungsabstände (bewertet nach der in Z 1.2
angeführten Norm);
1.5.7 die Bestrahlungsdauer für eine wirksame Bestrahlung
(bewertet nach der in Z 1.2 angeführten Norm) von 100 J/m2
beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände;
1.5.8 die Schwellenbestrahlungsdauer beim kürzesten der
empfohlenen Bestrahlungsabstände für 1 MED (minimale
Erythem-Dosis) (250 J/m2, bewertet nach der in Z 1.2
angeführten Norm) sowie Schwellenbestrahlungsdauer für
350 J/m2, mit gleicher Bewertung;
1.5.9 die Leuchtdichte gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm;
1.5.10 die prozentuelle Durchlässigkeit der mitgelieferten
Schutzbrillen gemäß der in Z 1.2 angeführten Norm;
1.5.11 die maximal einstellbare Bestrahlungsdauer sowie Angaben
über das infolge der Ablesegenauigkeit der Skala
geringstmögliche Einstellintervall.
1.6 UV-Bestrahlungsgeräte müssen so ausgeführt sein, daß
1.6.1 der vom Gerätehersteller empfohlene kürzeste
Bestrahlungsabstand nicht unterschritten werden kann;
1.6.2 sie nur dann in Betrieb genommen werden können, wenn ihnen
die erforderlichen optischen Filter nicht entnommen wurden;
1.6.3 durch Austausch eines Strahlers die wesentlichen
Eigenschaften des Gerätes nicht verändert werden können.
1.7 Die Bedienungseinrichtungen der UV-Bestrahlungsgeräte müssen
so angebracht sein, daß sie vom Kunden während des
Bestrahlungsvorganges nicht bedient werden können. Das Gerät
muß jedoch durch den Benützer jederzeit abschaltbar sein.
2. Anforderungen an die Ausstattung
2.1 Im Aufstellungsraum eines UV-Bestrahlungsgerätes müssen
Fußboden und Wände bis zu einer Höhe von mindestens 1,60 m
leicht abwaschbar sein. Fußboden, Wände und Decken dürfen
nicht spiegelnd oder stark reflektierend sein.
2.2 Die Kennzeichnung: ,,UV-Typ Nummer 3'' muß am
UV-Bestrahlungsgerät deutlich sichtbar angebracht sein.
UV-Bestrahlungsgeräte mit einer auswechselbaren
Ultraviolett-Strahlungsquelle müssen mit dem Typenzeichen
der Strahlungsquelle versehen sein.
2.3 UV-Bestrahlungsgeräte müssen eine deutlich sichtbare und
leicht lesbare Aufschrift mit folgendem Inhalt tragen:
,,ACHTUNG: Ultraviolett-Strahlung kann Augen- und
Hautschäden hervorrufen und das Hautkrebsrisiko erhöhen!
Bestrahlungszeit keinesfalls überschreiten! Lesen Sie die
Gebrauchsanweisung aufmerksam und ersuchen Sie bei
Unklarheiten das Bedienungspersonal um weitere
Informationen. Tragen Sie eine Schutzbrille. Bestimmte
Medikamente und Kosmetika können die Empfindlichkeit gegen
UV-Strahlung erhöhen.''
Zusätzlich müssen Bestrahlungsgeräte mit einer Leuchtdichte
über 100 000 cd/m2, gemessen nach der in Z 1.2 angeführten
Norm, mit einer Aufschrift mit folgendem Inhalt versehen
sein:
,,ACHTUNG: Große Helligkeit. Nicht in die Strahlungsquelle
blicken!''
Bei UV-Bestrahlungsgeräten, die in einem eigenen Raum
aufgestellt sind, dürfen diese Gefahrenhinweise statt am
UV-Bestrahlungsgerät an der Wand in der Nähe des Gerätes
deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
2.4 Eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung für das
UV-Bestrahlungsgerät muß im Aufstellungsraum an deutlich
sichtbarer Stelle aufliegen.
Die Gebrauchsanweisung muß folgende Angaben für den
sicheren und sachgerechten Gebrauch des Gerätes enthalten:
2.4.1 die Bezeichnung der auswechselbaren UV-Strahlungsquellen
(Z 2.2) und der die UV-Strahlung beeinflussende Bauteile
(Z 1.5.3);
2.4.2 Angaben betreffend die empfohlenen Wartungsintervalle
und Wartungsmaßnahmen sowie den Hinweis, daß das Gerät nicht
verwendet werden darf, wenn der Zeitschalter fehlerhaft oder
der Filter zerbrochen ist;
2.4.3 Hinweise zur Erstellung eines Bestrahlungsprogramms unter
Berücksichtigung der Bestrahlungsdauer, der
Bestrahlungsabstände, der Zeitintervalle zwischen den
Bestrahlungen sowie der individuellen Hautempfindlichkeit;
2.4.4 den Hinweis, daß die empfohlene Bestrahlungsdauer für die
erste Bestrahlung ungebräunter Haut entweder einer nach der
Ultraviolett-Wirkungskurve gemäß der in Z 1.2 angeführten
Norm gewichteten Dosis von nicht mehr als 100 J/m2
entsprechen oder auf dem Ergebnis einer Probebestrahlung
einer begrenzten Hautoberfläche beruhen muß, sowie den
Hinweis, daß eine weitere Benützung des Solariums nicht
ratsam ist, wenn nach der ersten Bestrahlung eine
unerwünschte Reaktion auftritt;
2.4.5 den Hinweis, daß regelmäßige Bestrahlungen nicht öfter als
zweimal wöchentlich mit höchstens 30 Sitzungen jährlich oder
mit 30 minimalen Erythemdosen (MED) jährlich erfolgen
sollten, wobei jeweils die kleinere erythemal wirksame
Bestrahlung ausschlaggebend ist;
2.4.6 bei UV-Bestrahlungsgeräten mit einer
Infrarot-Strahlungsquelle Angaben über Schutzmaßnahmen für
die Augen gegen Infrarot-Strahlung und über
Vorsichtsmaßnahmen gegen überhöhte Bestrahlung;
2.4.7 Hinweise auf folgende Gefahren für die Gesundheit:
2.4.7.1 Von UV-Bestrahlungsgeräten ausgehende UV-Strahlung kann
Haut- und Augenschäden verursachen; diese biologischen
Wirkungen hängen sowohl von Art und Menge der Strahlung
als auch von der Hautempfindlichkeit des Benützers ab; eine
allfällige zusätzliche UV-Bestrahlung durch die Sonne ist
entsprechend zu berücksichtigen;
2.4.7.2 überhöhte Bestrahlung kann Sonnenbrand verursachen. Zu
häufige UV-Bestrahlung durch UV-Bestrahlungsgeräte kann zu
frühzeitiger Alterung der Haut führen und auch das
Hautkrebsrisiko erhöhen;
2.4.7.3 das ungeschützte Auge kann sich infolge von UV-Bestrahlung
an der Oberfläche entzünden. In bestimmten Fällen,
insbesondere nach Linsenoperationen, kann überhöhte
Bestrahlung die Netzhaut schädigen. Nach vielen wiederholten
Bestrahlungen kann sich grauer Star bilden;
2.4.7.4 in Fällen besonderer Empfindlichkeit des Benützers gegen
UV-Strahlung und bei Verwendung bestimmter Medikamente oder
Kosmetika ist besondere Vorsicht notwendig. Wenn sich
hartnäckige Schwellungen, wunde Stellen, pigmentierte
Leberflecken oder sonstige unerwünschte Reaktionen auf der
Haut bilden, ist ein Arzt aufzusuchen.
2.5 Zu jedem UV-Bestrahlungsgerät gehören zwei der in Z 1.2
angeführten Norm entsprechende Schutzbrillen. Sie müssen im
Aufstellungsraum stets vorhanden sein.
2.6 Im Aufstellungsraum müssen die folgenden Hinweise deutlich
lesbar an für den Benützer gut sichtbarer Stelle angebracht
sein:
2.6.1 die Hinweise gemäß Z 2.4.7;
2.6.2 ,,Für dieses Gerät gilt folgende empfohlene
Anfangsbestrahlungsdauer (100 J/m2):
Überschreiten Sie diese bei der ersten Bestrahlung
keinesfalls.''
2.7 Der Aufstellungsraum des UV-Bestrahlungsgerätes muß direkt
ins Freie zu lüften oder mit einer mechanischen Be- und
Entlüftungsanlage ausgestattet sein.
2.8 Für die Benützer müssen wenigstens eine Duschgelegenheit und
wenigstens ein WC vorhanden sein.
3. Schutzmaßnahmen
3.1 Personen, die erstmals ein UV-Bestrahlungsgerät benützen
wollen, müssen vor der ersten Bestrahlung ein
Informationsblatt gemäß Anhang 2 erhalten haben.
3.2 Die Liegefläche eines Ganzkörperbestrahlungsgerätes
(UV-Bestrahlungsliege) muß nach jeder Benützung entweder mit
einer Schutzfolie neu bespannt oder mit einem geeigneten
Desinfektionsmittel (Sauerstoff- oder Chlorabspalter) in vom
Hersteller des Desinfektionsmittels empfohlener
Konzentration und Einwirkungsdauer gereinigt werden.
3.3 Die Schutzbrillen müssen nach jedem Gebrauch desinfizierend
so gereinigt werden, daß keine Gefahr einer Übertragung
infektiöser Erkrankungen besteht.
3.4 Der Aufstellungsraum von UV-Bestrahlungsgeräten muß
mindestens einmal täglich desinfizierend gereinigt werden.
3.5 Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen nur von einem
Fachunternehmen durchgeführt werden. Davon ausgenommen ist
der Ersatz von unbrauchbar gewordenen UV-Strahlungsquellen
durch solche gleichen Typs.
3.6 Vom Betreiber des UV-Bestrahlungsgerätes muß ein Prüfbuch
geführt werden. Dieses Prüfbuch muß nach jeder Wartung vom
Betreiber und von einem dem Prüferkreis des § 82b Abs. 2
GewO 1994 angehörenden Prüfer unterschrieben werden und hat
folgende Angaben zu enthalten:
,,Hersteller: Importeur:
Baujahr: Nr.:
UV-Typ Nr. 3
Kürzester empfohlener Bestrahlungsabstand:
Wirksame Bestrahlungsstärke beim kürzesten der empfohlenen
Bestrahlungsabstände:
Anfangsbestrahlungsdauer für eine erythemwirksame
Bestrahlung von 100 Joule/m2 beim kürzesten der empfohlenen
Bestrahlungsabstände:
Schwellenbestrahlungsdauer beim kürzesten der empfohlenen
Bestrahlungsabstände
für 250 Joule/m2:
für 350 Joule/m2:
Leuchtdichte nach der Norm EN 60335-2-27:
Prozentuelle Durchlässigkeit der Schutzbrillen:
Maximale Abschaltzeit der Zeitschaltuhr sowie Angaben über
die Einstellskala der Zeitschaltuhr:
Wartungsintervalle:
Vorgedruckte Wartungsprotokolle mit folgenden Angaben:
Das UV-Bestrahlungsgerät .......... wurde am ..........
gewartet und überprüft. Dabei wurden .......... Mängel
festgestellt:
Frist zur Behebung der Mängel:
Die Mängel wurden sofort behoben.
Das UV-Bestrahlungsgerät ist zur weiteren Verwendung
.......... geeignet.
Unterschrift des Betreibers:
Unterschrift des Prüfers:
Für den Schutz vor UV-Strahlung zuständig:''
Das Prüfbuch muß zur Einsichtnahme durch Organe der Behörden
bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung
im Betrieb aufbewahrt werden.
3.7 Blockkarten dürfen im Vorverkauf nur dann abgegeben werden,
wenn eine Verrechnung entsprechend der Bestrahlungsdauer
(beim kürzesten der empfohlenen Bestrahlungsabstände) für
250 J/m2, bewertet nach der in Z 1.2 angeführten Norm, und
eine Rückerstattung möglich sind.
3.8 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß während der
Betriebszeiten eine Person anwesend ist, die nachweislich
Kenntnisse über die bei der Anwendung von
UV-Bestrahlungsgeräten und bei mangelnder Hygiene
auftretenden Gefahren aufweist.
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